Prozessbericht: Klares Urteil gegen sexuelle und häusliche Gewalt

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 Am 6.5.2013 wurde am Landgericht Mainz der wegen Vergewaltigung und häuslicher Gewalt in mehreren Fällen angeklagte, 27-jährige Mustafa D. nach 6 Verhandlungstagen durch den vorsitzenden Richter Hans-E. Lorenz zu einer Haftstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Der Angeklagte ist bereits wegen eines Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetzes vorbestraft, weil er gegen die durch die Nebenklägerin bewirkte Wohnungszuteilung verstoßen hatte.

Hier handelte es sich aber nun um insgesamt 10 datierte Fälle, an die sich die Ex-Frau als Nebenklägerin konkret erinnern konnte. So hat der nun Verurteilte, teils alkoholisiert, mehrfach Zigaretten am Arm der verletzten Zeugin ausgedrückt, sie mehrfach, einmal mit einem Laptop, geschlagen und zu Boden geworfen, sie an den Haaren gezogen und über den Teppich geschleift, einmal massiv gewürgt, ihr Handgelenk überdehnt und ihr am Tag der Trennung, für den Fall, dass sie die Scheidung begehre, gedroht sie umzubringen. Letzteres Vorhaben habe er konkret geschildert: er habe sie mit einem Kissen ersticken wollen, so dass alle denken würden, sie sei an ihrer Medikamentenallergie gestorben. Bei der Vergewaltigung hat der Täter Drohungen ausgesprochen, sie wieder zu würgen, wenn sie nicht endlich ruhig sei und Gewalt angewendet weshalb die Frau ihre anfängliche Abwehr aufgab und die Tat über sich ergehen ließ. Die Verletzungen wurden durch Bilder, Atteste und eine rechtsmedizinische Untersuchung durch Prof. Reinhard Urban nachgewiesen.

Der Angeklagte wurde von Pflichtverteidiger Schömig und Rechtsanwältin Fuchs vertreten. Bei der Vernehmung ging der Richter sehr genau auf die Arbeitsverhältnisse und mögliche Alkoholprobleme des Angeklagten ein. Dieser bestritt sowohl den Alkoholkonsum, wegen religiöser Gründe, als auch sämtliche Tatvorwürfe. Seine Ex-Ehefrau beschrieb er als dominant, zickig und eifersüchtig und damit als Ursache für den häufigen Streit seit Beginn der Ehe. Der Scheidungswunsch sei von ihm ausgegangen, was auch der Grund für das Rachebegehren bzw. die Anzeigenerstattung der Nebenklägerin sei. Im Rahmen der Tatvorwürfe ging der Richter auch auf die Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs in der Ehe ein.

Obwohl die Verteidigung Einwände hatte, wurde der Angeklagte für alle Vernehmungen der verletzten Zeugin von der Verhandlung ausgeschlossen, da diese in ihrer Aussage beeinflusst und diese u.U. Verweigern würde, und da intime Details verhandelt würden und gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Nebenklägerin zu befürchten wären, so die Begründung der Nebenklageanwältin Brückner-Silbernagel, die vom vorsitzenden Richter aufgegriffen wurde. Für die ersten beiden Vernehmungen wurde auch die Öffentlichkeit aus o.G. Gründen und da bei allen Prozesstagen zahlreiche Verwandte und Bekannte des Angeklagten anwesend waren, ausgeschlossen. Ab dem 4. Prozesstag wurden die Angehörigen auf Antrag des Pflichtverteidigers jedoch wieder zugelassen, da sich der Prozess in fortgeschrittenem Stadium befände. Am zweiten Verhandlungstag stellte sich heraus, dass die Nebenklägerin bei ihrer Vernehmung in der 1. Verhandlung zusammengebrochen war und daraufhin 2-3 Stunden im Krankenhaus verbringen musste.

Verteilt über die 6 Prozesstage wurden insgesamt 22 Zeugen gehört, davon ein erheblicher Teil Freunde und Verwandte des Angeklagten und auf Antrag der Verteidigerin.

Der Richter merkte an, dass ein Verfahren gegen die Mutter des Angeklagten wegen Bedrohung des Vaters der Nebenklägerin laufe. In diesem Zusammenhang wies er die Freunde des Angeklagten ausdrücklich darauf hin, keine Falschaussagen zu machen.

Gericht lehnt sinnlose Antragsflut ab.

Gericht lehnt sinnlose Antragsflut ab.

Die von der Verteidigerin bestellten Zeugen sollten u.A. Angaben zum angeblichen vorehelichen Sex des Ehepaares, dem Charakter der Geschädigten, finanziellen Fragen, dem neuen Lebenspartner, angeblicher Gewalt in der Ehe der Eltern der Nebenklägerin, vorehelichem Sex mit ihrem Jugendfreund und ihren angeblich häufigen Ohnmachtsanfällen machen. Außerdem sollte bezeugt werden, dass die verletzte Zeugin vor Übergabe des Beschlusses nach dem Gewaltschutzgesetz noch die Nacht mit dem Angeklagten verbracht habe. Diese Aussagen waren größtenteils widersprüchlich und wurden vom Vorsitzenden immer wieder bezüglich ihrer Relevanz hinterfragt. So lehnte der Richter die weiteren 20 Beweisanträge der Verteidigerin aufgrund ihres wertenden, nicht stichhaltigen Charakters und befürchteter Redundanz ab.

Eine psychosoziale Mitarbeiterin der Caritas beschrieb die bei ihr in Beratung befindliche Nebenklägerin als psychisch stark belastet.

Bei ihrer 2., nun öffentlichen Vernehmung, verneinte die verletzte Zeugin die Frage nach vorehelichem Sex mit dem Angeklagten, es habe aber andere Formen sexueller Kontakte gegeben. Der Richter wollte hier genau wissen, wie der Angeklagte zum Samenerguss gelangte. Die Nebenklägerin machte nur auf Drängen des Richters Angaben zum ihrem neuen Lebenspartner, aus Angst vor dessen Bedrohung durch die Familie des Angeklagten. Die Betroffene gab an, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben. Allerdings hatte sie bei einer vergangenen Vernehmung ausgesagt, noch nicht wieder in der Lage zu sein, mit einem Mann Sex zu haben. Auch der besagte neue Freund muss während seiner Vernehmung genaue Angaben zur Art des Geschlechtsverkehrs in der Beziehung machen. Begründung der Staatsanwältin: Die Nebenklägerin hat Angaben zu bestimmten Formen des Geschlechtsverkehrs in der Beziehung zu dem Angeklagten gemacht, die sie nicht mochte. Er will die Fragen zunächst nicht beantworten, weil zu intim.

Die Betroffene bezeugt, dass in der Familie des Angeklagten Gewalt an der Tagesordnung sei. Die Mutter habe ihrem Sohn in Bezug auf seine Frau den Ratschlag gegeben: „Wenn Sie zu viel redet, gib Ihr eine!“ Auch die Ex-Verlobte des Täters sei von ihm bedroht und verfolgt worden und habe deshalb die Verlobung aufgelöst.

Es wurde ersichtlich, dass es in der Ehe weitaus mehr als die verhandelten Fälle von häuslicher Gewalt gegeben hat, die jedoch von der verletzten Zeugin zeitlich nicht mehr eindeutig eingeordnet werden können.

Schließlich wurde auch der Jugendfreund der Betroffenen vernommen, der vom Onkel des Angeklagten angerufen wurde. Erst nachdem Richter Lorenz massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussage aufgrund des zweifelhaften Kontakts zum Onkel äußert und mit Beugehaft droht, stellt der Zeuge seine Falschaussage bezüglich des Geschlechtsverkehrs in der Beziehung richtig.

Plädoyers

Die Staatsanwältin betont in ihrem Plädoyer die glaubhaften Aussagen der Nebenklägerin. Diese habe nur eine Vergewaltigung geschildert, hätte aber ohne ohne Probleme weitere Fälle sexueller Gewalt vorbringen können. Außerdem habe sie die eigentlich strafentlastende Alkoholisierung des Angeklagten während mancher Taten nicht verschwiegen. Unwahrheiten in ihrer Aussage (Leugnung des neuen Freundes, Abstreiten eines Besuches im Krankenhaus zum Feststellen einer möglichen Schwangerschaft) seien mit dem kulturellen Hintergrund erklärbar, weil schambesetzt. Die Lichtbilder, das rechtsmedizinische Gutachten und die ärztlichen Atteste seien glaubhafte Beweismittel. Die Nachbarn des Ex-Ehepaares hätten außerdem auch von den Streitigkeiten mitbekommen. Die zahlreichen Zeugenaussagen zu Gunsten des Angeklagten stellten die Glaubwürdigkeit der verletzten Zeugin nicht in Frage, sie seien ohnehin in großen Teilen vage und widersprüchlich gewesen. Der Alkoholeinfluss sei in diesem Fall nicht strafmildernd zu beurteilen. Strafverschärfend seien jedoch die massiven, häufigen (in Anbetracht der kurzen Ehezeit), brutalen, teils lebensbedrohlichen, aus Banalitäten heraus (häufig zitiertes Beispiel: wegen eines verbrannten Toasts) begangenen Taten und die Tatsache, dass die Betroffene bis heute darunter leide. Die Staatsanwältin beantragt 4 Jahre für die Vergewaltigung, 1 Jahr für den Fall des Würgens, jeweils 8 Monate für die anderen Gewaltfälle und eine Geldstrafe für die Todesdrohung und kommt somit auf 6 Jahre und 6 Monate.

Die Nebenklagevertreterin schließt sich größtenteils den Begründungen der Staatsanwaltschaft an und betont nochmal, dass der Angeklagte der Traummann der verletzten Zeugin war und es somit keinen Grund gab unbegründete Vorwürfe gegen ihn zu erheben. Die Nebenklägerin habe die Taten stets zeitlich und in Verbindung zu wichtigen Ereignissen einordnen können. Die genauestens geschilderten Symptome, besonders im Fall des Würgens, könne sie sich als medizinischer Laie nicht ausgedacht haben. Auch habe sie den Vorgang der Vergewaltigung sehr detailreich geschildert und nicht einfach, wie es bei typischen Fällen von Falschbeschuldigung üblich ist, gesagt: „und dann hat er mich vergewaltigt“. Die Widersprüche der verletzten Zeugin will sie nicht außer Acht lassen, erklärt aber, dass diese aus Angst um den neuen Freund begründet seien und rundum ausgeräumt werden konnten. Die Nebenklagevertreterin schließt sich dem Strafmaßantrag der Staatsanwältin an, denn die Höhe des Strafmaßes sei keine Sache der Nebenklage.

Die Verteidigerin betont schließlich in ihrem Plädoyer es ginge nicht um die Aussagen selbst, sondern um deren Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit der Zeugen. Sie stellt wiederholt die Frage, warum die Nebenklägerin den Angeklagten überhaupt geheiratet habe, wenn es vor der Ehe schon einmal einen Vorfall mit handgreiflicher Auseinandersetzung in einer Frankfurter Disko gegeben und sie von der Gewalt in seiner Familie mitbekommen habe. Spätestens nach dem Würgeangriff hätte sie ihn doch verlassen müssen. Die Frage „war das wirklich ihr Traummann?“ steht im Zentrum des Plädoyers. Die Verteidigerin stützt sich v.A. auf die Widersprüche der Nebenklägerin und behauptet diese hätte eklatant gelogen. Die detailreichen Schilderungen seien schlicht auf gute Vorbereitung zurückzuführen. Auch die Narben könnten nicht in einen Kausalzusammenhang mit Übergriffen des Angeklagten gebracht werden. Den Satz „Wer einmal lügt dem glaubt man nicht, auch wenn er dann die Wahrheit spricht“ zitierend beantragt sie Freispruch.

Der Pflichtverteidiger schließt sich seiner Kollegin an und ergänzt nur noch, dass die Nebenklägerin sich hätte wehren können, schließlich praktiziere sie Kickboxen. Er plädiert „Im Zweifel für den Angeklagten“.

In seinem letzten Wort schildert der Angeklagte seine große Angst vor Bestrafung; z.B. aus Angst zu schnell zu fahren nehme er meistens lieber die Bahn. Er hätte ja wenn die Vorwürfe stimmten in den letzten 2 Jahren „abhauen“ können, sei aber reinen Gewissens in diese Verhandlung gegangen. Außerdem habe er in nunmehr einem Monat U-Haft durch die Ungläubigkeit, die ihm da begegne ein bisschen das Vertrauen in die Justiz verloren.

Urteil

Der Richter betont, es habe keinen Belastungseifer und kein Motiv zur Falschbeschuldigung seitens der Nebenklägerin gegeben. Der Zusammenbruch und die detailreichen Aussagen seien stimmig zu den vorgebrachten Vorwürfen. Falsche Aussagen habe es nur in Bezug auf schambesetzte Bereiche (Sex vor der Ehe etc.) gegeben. Der Angeklagte habe seinen Frust mit zynischer Brutalität an der Betroffenen ausgelassen. Trotz solcher Gewalttaten bei dem Partner zu bleiben sei ein im Gerichtsalltag häufig beobachtbares Phänomen, dass durch Hoffnung und Liebe begründet sei. Bei den zahlreichen Zeugenvernehmungen auf Antrag der Verteidigung handele es sich um hochgradig widersprüchliche Gefälligkeitsaussagen. Entlastend seien 2 Fälle unter Alkoholeinfluss zu werten , belastend die aus nichtigen Anlässen begangenen Taten und die körperlichen und seelischen Narben bei der Nebenklägerin. Insgesamt verhängt das Gericht ein Urteil von 5 Jahren und 3 Monaten. Der Anteil für die Vergewaltigung beträgt 3 Jahre und 6 Monate.

Kommentar

Dieser Prozess kann als repräsentativ für die wohl häufigste, aber mit am meisten unterschätze Form sexueller Gewalt angesehen werden (neben der gegen behinderte Frauen gerichtete), nämlich Partnerschaftsgewalt. Auch heute ist in vielen Köpfen noch der Vergewaltigungsmythos des geisteskranken Fremdtäters verankert, der als typischer Vergewaltiger die Frau des Nachts überfällt. Diesem Stereotyp entsprechende Taten haben vor Gericht auch meist realistischere Chancen auf Verurteilung, da die Beweislage bei Beziehungstaten oft schwieriger ist bzw. Beziehungstaten evtl. auch als unwahrscheinlicher angesehen werden oder hier auch den Betroffenen eine Mitverantwortlichkeit zugeschoben wird. Auch hier handelt es sich um eine Beziehungstat und dennoch hat Richter Lorenz eine für solche Fälle sogar ungewöhnlich hohe Strafe verhängt. Ein zusätzlicher konsequent umgesetzter Therapieplan wäre jedoch wünschenswert gewesen, um eine Brutalisierung des Täters zu vermeiden.

Studien zeigen, dass Urteile umso täterfreundlicher ausfallen, je mehr irrelevante Infos über den Fall zur Verfügung stehen und je höher die Vergewaltigungsmythenakzeptanz beim urteilenden Richter ist (Eyssel & Bohner, 2011). Letzteres scheint bei Richter Lorenz wohl niedrig ausgeprägt zu sein, denn irrelevante Infos gab es tonnenweise. Man hatte zwischenzeitlich fast den Eindruck, einem Scheidungsprozess beizuwohnen, ging es doch vielmehr um finanzielle Fragen beim Brautkleid- und Möbelkauf, vorehelichen Geschlechtsverkehr, Besuchsverbote für Freunde und Verwandte nach der Ehe und den Charakter der Betroffenen als um die eigentlichen Tatvorwürfe.

Es fragt sich, ob das Urteil auch deshalb so hoch ausgefallen ist, weil sich der vorsitzende Richter das kleine Machtspiel der Verteidigerin mit unzählbar irrelevanten Beweisanträgen nicht gefallen lassen wollte. Statistisch gesehen werden migratisierte Täter außerdem häufiger verurteilt, was auch hier der Fall war (s. Länderbericht Deutschland).

Auffallend bei diesem Prozess waren die vielen intimen Fragen nach dem Sexualleben der Nebenklägerin mit ihrem Jugendfreund, Ex-Ehemann und aktuellem Partner. Dies ist ein Relikt aus alten Zeiten, wo Vergewaltigung noch ein Sittlichkeitsdelikt war und absolut unangemessen, voyeuristisch und in Bezug auf die Beweisaufnahme irrelevant. Auch unverständlich bleibt, warum sich ausgerechnet die Betroffene und nicht der Angeklagte diesen Fragen ausliefern musste.

Zur Strategie des Angeklagten in diesem Prozess ist zu sagen, dass dieser bei fast allen Prozesstagen zahlreiche Angehörige und Freunde im Publikum als Unterstützung versammelte. Zudem versuchte er stets die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ins Gegenteil zu verkehren. So hätte seine Ex-Frau ihm beispielsweise in einer Frankfurter Disko eine Eifersuchtsszene gemacht, weil er mal mit seinen Kumpels weggehen wollte. Tatsächlich wurde der Angeklagte ihr gegenüber aus Eifersucht darüber, dass ein Freund von ihm den Arm um sie legte, handgreiflich, sodass sie zu Boden fiel und von einem Türsteher herrausgetragen werden musste. Darüber hinaus hat die Verteidigerin versucht, die Betroffene durch zahlreiche Zeugenaussagen als dominante, aggressive, lügnerische Person darzustellen. Im Plädoyer stellte Fuchs auch die Frage, warum sich die Betroffene in Folge der Taten nicht direkt getrennt habe. Dies ist ein typischer Versuch der Schuldumkehr auf das Opfer und somit Paradebeispiel des Victim Blamings. Die Staatsanwältin entkräftete das Argument damit, dass der Angeklagte ihr Traummann war und sich immer wieder bei ihr entschuldigte. Eine nicht nachvollziehbare Strategie der Verteidigung war außerdem der Versuch zu beweisen, dass die Nebenklägerin an häufigen Ohmachtsanfällen leide, was sich nicht bestätigt hat.

Zur Nebenklagevertretung Brückner-Silbernagel müssen hier leider ein paar negative Worte fallen. Verglichen mit den Anstrengungen der Verteidigung wirkte diese eher passiv und teilweise wenig bei der Sache. Als Beispiel sei die undatierte und nicht unterschriebene eidesstattliche Erklärung genannt, die von der Geschädigten und Ihrer Mutter bei der Anwältin aufgesetzt wurde. Fragen an die ZeugInnen hatte Sie jeweils auch selten bis nie, was aber auch am vorgegeben Prozessablauf der Fragenmöglichkeit mit Verteidigung → Staatsanwaltschaft → Nebenklagevertretung liegen kann, sodass schlicht vorher schon alle Fragen gestellt wurden. Im Plädoyer merkt Brückner-Silbernagel außerdem an, der Angeklagte mache ja eigentlich keinen schlechten Eindruck. Dass man einem Vergewaltiger nicht am Phänotyp erkennt, wissen wir schon lange. Pluspunkte waren der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit und des Angeklagten während der Vernehmung der verletzten Zeugin und das ansonsten gelungene Plädoyer.

Der am letzten Verhandlungstag gehörte Sachverständige und Rechtsmediziner der Uniklinik Mainz, Prof. Reinhard Urban machte hingegen einen sehr kompetenten Eindruck. Dessen Einlassungen waren derart ausführlich und logisch, dass danach kein Zweifel mehr am Zusammenhang der Narben der Nebenklägerin zu den geschilderten Taten bleiben konnte. Die untersuchten Narben waren jedoch nicht Folge der Vergewaltigung, sondern bezogen sich auf die anderen verhandelten Gewalttaten. Auch deshalb ist es beachtlich, dass der Anteil für die Vergewaltigung an der Strafe über 3 Jahre beträgt.

Abschließend ist dieser Prozess ein Beweis, dass es anders geht! Trotz schwieriger Beweislage, Aussage gegen Aussage und kleinen Widersprüchen, ein solches Urteil zu erzielen macht Hoffnung!

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