Prozessauftakt in Koblenz: Einem Mann aus Betzdorf (43) und der mit ihm liierten Frau (36) wird vorgeworfen, ihre Nachbarin in der Silvesternacht zum Jahr 2012 vergewaltigt zu haben.
Newsecho zufolge soll die angeklagte Frau die Nachbarin zum Anstoßen auf das Neue Jahr zu sich ins Haus eingeladen haben. Diese wollte zunächst nicht, ließ sich dann wohl durch den angeklagten Mann aber überreden. Kurz nach Eintreten der Nachbarin soll sie von der Beschuldigten auf ein Sofa gedrückt und festgehalten worden sein, so dass dann ihr Partner die Frau misshandelt und vergewaltigt haben solle. Gemäß der Anklage, sei der Mann durch seine Partnerin zur Gewalt animiert wurden und habe die Nachbarin mehrfach ins Gesicht geschlagen habe. Ein unerwartetes Türklingeln habe die Situation beendet.
Kurz darauf erstatte die Geschädigte bei der Polizei in Betzdorf Anzeige. Bei dem festgenommenem Paar wurden ca. drei Stunden nach der vermutlichen Tat Alkoholwerte von 1,67 und 1,87 Promille ermittelt. Die Angeklagten befinden sich seither in Untersuchungshaft.
Zum Prozessauftakt sollen sich die beiden Angeklagten nicht zu den Vorwürfen geäußert haben. Die verletzte Zeugin ließ allerdings bekanntgeben, dass sie eine umfassende Aussage machen wolle. Für den Prozess wurden drei weitere Verhandlungstage angesetzt. In dieser Zeit sollen Kinder und Ex-Männer der Angeklagten als auch ein Arzt sowie ein Psychiater befragt werden.
Anmerkung
Die Strafverfolgung von Vergewaltigungen erschwert häufig, dass es keine den Vorfall beobachtende Personen gibt. So steht dann Aussage gegen Aussage, und führt meist dazu, dass der mutmaßliche Täter nicht verurteilt wird.
Theoretisch gibt es in diesem Fall ein 2:1 Verhältnis zu Ungunsten der Nachbarin. Üblicher Weise lastet in solch Verfahren auf der mutmaßlich geschädigten Person der Beweisdruck, und diese muss sich notgedrungen einem, von vielen als unangenehm empfundenen, Glaubwürdigkeitsgutachten unterziehen.
Dementsprechend stellt sich die Frage, welche Faktoren dazu geführt haben, dass die Anzeige zum Prozess führte. Hierzu liegt die Vermutung nahe, dass durch den erbrachten Nachweises von erhöhtem Alkoholkonsum die Glaubwürdigkeit der Angeklagten zu Gunsten der Geschädigten beeinträchtigt wurde.